Bürgergeld
Wer nicht genug Geld zum Leben hat, kann unter den Voraussetzungen des § 7 SGB II Bürgergeld vom Jobcenter bekommen. Sie müssen dafür einen Antrag stellen und Ihr Einkommen/ Ihre Einnahmen angeben und nachweisen. Wir prüfen die Voraussetzungen und ob Sie Bürgergeld erhalten können. Jeder einzelne Bedarf wird von unserer Leistungsabteilung ermittelt. Wenn Sie mit anderen Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, werden weitere Angaben/Nachweise benötigt. Die Höhe des Bürgergeldes richtet sich nach den Bedarfen und dem jeweiligen Einkommen, das zu berücksichtigen ist.
Finanzielle Unterstützung
Hier finden Sie die Anträge
Die Regelbedarfe, d. h. Geld für die Dinge des alltäglichen Lebens, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben, hängen vom Alter und den Lebensumständen ab. Sie werden jährlich angepasst.
Besondere Lebensumstände können einen erhöhten Bedarf begründen, welcher durch den Regelbedarf nicht abgedeckt wird.
Ein Mehrbedarf wird anerkannt und gewährt bei
- Schwangerschaft
- Alleinerziehung
- Behinderung und gleichzeitigem Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX
- kostenaufwändiger Ernährung
- unabweisbarem, besonderen Bedarf (laufend oder einmalig)
- dezentraler Warmwassererzeugung
- Schulbücher und gleichstehende Arbeitshefte
Die Unterstützung hilfebedürftiger Familien und die Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung.
Alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (in Regelbedarfsstufe 3 bis 6) erhalten monatlich 20 Euro Sofortzuschlag. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Es lebt mit den Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt zusammen.
- Das Kind erhält Bürgergeld, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II.
Der Sofortzuschlag wird ohne Antrag automatisch bis zur Einführung der Kindergrundsicherung ausgezahlt.
Auch einmalige Leistungen können über den Regelbedarf hinaus erbracht werden.
Dazu gehören z. B.:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei Erstbezug einer Wohnung)
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft
- Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe
- Reparatur und Miete therapeutischer Geräte
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden während des Bezugs von Bürgergeld übernommen. Beiträge für die Rentenversicherung werden nicht gezahlt.
Eine Meldung der Zeiten des Bürgergeldbezuges an den Rentenversicherungsträger erfolgt, der dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt.
Sollte keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse bestehen (z. B. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit), können Zuschüsse zu den Beiträgen einer freiwillig gesetzlichen oder privaten Versicherung gewährt werden.
Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese werden in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind.
Im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges werden die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Es gilt eine sogenannte Karenzzeit. Davon ausgenommen sind die Heizkosten. Die Heizkosten werden ab Beginn des Bürgergeldbezuges nur in angemessener Höhe berücksichtigt.
Im zweiten Jahr des Bürgergeldbezuges werden sowohl die Kosten der Unterkunft als auch die Heizkosten in angemessener Höhe berücksichtigt.