Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

 

Einen Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter Spree-Neiße können Sie geltend machen, wenn Sie:

  • dauerhaft im Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa  wohnen,
  • erwerbsfähig sind und dem Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung stehen,
  • hilfebedürftig sind, d. h. wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können,
  • Sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, aber die gesetzliche Altersgrenze (abhängig vom Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren) noch nicht erreicht haben.

Auch nicht erwerbsfähige Angehörige können, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem Erwerbsfähigen leben, Unterstützung in Form von Sozialgeld erhalten.

 

Wie setzt sich das Bürgergeld zusammen?

 

Das Bürgergeld setzt sich aus verschiedenen Leistungen zusammen, die individuell gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen:

 

Regelbedarf:
Der Regelbedarf wird zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt und umfasst alle Bedarfe des täglichen Lebens, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Die Höhe richtet sich nach Alter und Familienstand und wird in der Regel jährlich angepasst.

 

Mehrbedarfe:
Mehrbedarfe werden z. B. für Schwangere, Alleinerziehende oder behinderte Menschen gewährt. Der jeweilige Mehrbedarf bemisst sich prozentual an dem Regelbedarf.

 

Einmalige Leistungen:

Da fast alle Bedarfe des täglichen Lebens in dem Regelbedarf beinhaltet sind, können grundsätzlich nur wenige einmalige Leistungen gewährt werden. Hierzu zählen die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich der erforderlichen Haushaltsgeräte, die Erstausstattung für Bekleidung sowie die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Darüber hinaus kann auch die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten eine einmalige Leistung erforderlich machen.

 

Kosten der Unterkunft und Heizung:

Neben dem Regelbedarf gehören die Kosten für die Unterkunft und Heizung zu den wesentlichen Bausteinen, aus denen sich das Bürgergeld zusammensetzt. In § 22 des Sozialgesetzbuches Zweiter Teil (SGB II) ist festgelegt, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, ist aufgrund des unterschiedlichen Mietniveaus in den unterschiedlichen Gemeinden, Städten und Regionen von den Trägern der Grundsicherung festzulegen. Die Grundsicherungsträger haben daher im Rahmen eines sog. schlüssigen Konzeptes, die jeweils angemessenen Kosten für die Unterkunft zu ermitteln und festzusetzen. Dabei spielt die Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft, die Wohnungsgröße und der örtliche Wohnungsmarkt eine wesentliche Rolle (siehe Menüpunkt: Infos für Arbeitssuchende/ Verwaltungsvorschriften-Formulare-Merkblätter).

Bevor Sie daher eine Wohnung anmieten, die Sie nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt vorher die Zustimmung Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihres Ansprechpartners im Jobcenter einholen, bevor Sie sich ggf. mit einem Mietvertrag binden.

Auch für Hauseigentümer:innen können Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie in einer angemessenen Immobile leben. Da bei Eigentum keine Miete anfällt, wird in diesen Fällen eine Berücksichtigung der Schuldzinsen als Bedarf vorgenommen. Auch ist die Berücksichtigung auf das angemessene Maß beschränkt. Hinzu kommen die öffentlichen Abgaben, die angemessenen Heizkosten, die Grundsteuer sowie die üblichen Nebenkosten, die auch im Rahmen eines Mietverhältnisses anerkannt werden. Tilgung stellt in der Regel Vermögensbildung dar und kann daher meist nicht als Bedarf anerkannt werden.

 

Leistungen zur Bildung und Teilhabe:

siehe Menüpunkt: Infos für Arbeitssuchende/ Bildung und Teilhabe

 

Kranken- und Pflegeversicherung:

Ab dem 01.01.2016 werden grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung gilt dann nicht mehr.

Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2016 alle leistungsberechtigten Personen, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, mit Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Diesen Personen steht als Mitgliedern der Krankenkasse zum 01.01.2016 auch die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach §§ 173 ff. SGB V zu.

Soweit keine Familienversicherung vorliegt, wird das Jobcenter Ihre monatlichen Beiträge an den Gesundheitsfonds zur Sicherung des Krankenversicherungsschutzes überweisen. Ausgenommen hiervon sind Personen, die vor dem Bürgergeld- oder Sozialgeldbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert waren und in einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Hier kommt gegebenenfalls ein Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der privaten Krankenversicherung in Betracht.

 

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit:

Nach den Sozialgesetzbüchern II und III steht ein großes Instrumentarium von Eingliederungsleistungen zur Verfügung. Gerne werden wir diese Förderungen nutzen, um Ihnen schnellstmöglich den Einstieg oder Wiedereinstieg in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen.

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